Mehr Transparenz für alle
Am 1. September 2025 wurde die verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenheit aufgehoben und eine allgemeine Informationsfreiheit eingeführt, indem eine proaktive Veröffentlichungspflicht und ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen geschaffen wurde.
Das Gesetz ruht auf zwei Säulen:
1. Proaktive Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse
Diese werden sowohl auf der Website der Marktgemeinde als auch im bundesweiten Informationsregister data.gv.at veröffentlicht.
2. Grundrecht auf Zugang zu Informationen
Darüber hinaus haben alle Bürger:innen ein Grundrecht auf Auskunft, sofern nicht wichtige Gründe dagegenstehen – etwa der Datenschutz, berechtigte Interessen Dritter oder die Sicherheit und öffentliche Ordnung.
Wichtig: Hier treffen zwei gleichrangige Grundrechte aufeinander – Informationsfreiheit und Datenschutz. Im Einzelfall ist daher eine sorgfältige Abwägung erforderlich.
So funktioniert eine Anfrage:
- Eine Anfrage kann formfrei unter anderem schriftlich, mündlich oder telefonisch eingehen. Wir empfehlen per Mail an gemeinde@langenzersdorf.gv.at.
- Die Frist zur Informationserteilung beträgt 4 Wochen. Wenn die Informationserteilung binnen 4 Wochen nicht möglich und besondere Gründe vorliegen oder eine Anhörung betroffener Personen erforderlich ist, ist eine Fristerstreckung um weitere 4 Wochen möglich.
- Auch bei den individuellen Informationsbegehren ist der Zugang zu Informationen nur dann zu erteilen, wenn kein Geheimhaltungsgrund dagegenspricht; es ist also etwa auf Persönlichkeitsrechte (insbesondere Datenschutz) Rücksicht zu nehmen.
- Bei Nichterteilung der begehrten Information kann die Informationswerberin beziehungsweise der Informationswerber einen Bescheid beantragen, der innerhalb von 2 Monaten auszustellen ist.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/transparenz_und_partizipation_in_der_demokratie/Informationsfreiheit
- https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/informationsfreiheitsgesetz.html