Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde

Aushängezeitraum: 17.04.2024 - 09.06.2024

Kundmachung

über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde / in Statutarstädten der Bezirkswahlbehörde vor der Wahl

Anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024 wird gemäß § 39 Abs. 2 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, in der geltenden Fassung, verlautbart:

1. Wahllokal(e) und dazugehörige Verbotszone(n): *)


Mittelschule - Klosterneuburger Straße 12 - Sprengel 1, 6, 7, 8, 9

die Klosterneuburger Straße von der Hausnummer 10 bis zur Kreuzung mit dem Bahnhofplatz. Die Schulstraße zwischen den Hausnummern 62 und 50.

Volksschule - Steyrergasse 22-26 - Sprengel 2, 3, 5, 10

Die Steyrergasse von der Kreuzung mit der Unteren Kirchengasse bis zur Kreuzung mit der Andreas Hoferstraße. Die Untere Kirchengasse zwischen der Kreuzung mit der Steyrergasse und den Eingang zum Tagesheim der Volksschule.

Dirnelwiese - Krottendorfer Straße 46-50 - Sprengel 4

Die Krottendorfer Straße von der Hausnummer 56 bis zur Hausnummer Krottendorfer Straße 40 und den gesamten Pfarrer-Pasecker-Weg.


2. Wahlzeit von  8:00  bis  16:00  Uhr **) 

Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe durchlaufend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. 

Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität n i c h t geeignet. 

3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die im Punkt 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) folgendes verboten: 

a) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen, Listen der Kandidatinnen und Kandidaten und dergleichen, 

b) jede Ansammlung von Personen, sowie 

c) das Tragen von Waffen jeder Art (das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen).

4. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet. 

Ihr Bürgermeister:
Mag. Andreas Arbesser

Kundmachung
angeschlagen am  17. April 2024
abgenommen am  10. Juni 2024

*) Weitere Wahllokale auf einem Ergänzungsblatt anführen. 
**) Besondere Wahlzeiten neben der Adresse des betreffenden Wahllokales anführen.

Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (106 KB) - .PDF

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