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Besteuerungsgrundlage ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.Anmeldepflicht besteht innerhalb eines Monats nach Erhalt oder Erwerb eines Hundes. Abgabepflicht besteht, wenn der Hund das 3. Lebensmonat überschritten hat.Fälligkeit der Hundeabgabe ist jeweils der 15. Februar eines jeden Jahres.Die Hundeabgabe ist eine Jahresgebühr. Wenn der Hund nach dem 15.2. entläuft, verendet, abgegeben oder euthanasiert wird, muss der Hund abgemeldet werden.(Es gibt keine anteilige Rückerstattung)
An-/Abmelde-Formular
Verordnung über die Erhebung der Hundeabgabe